Zitat:Ein gesetzgeberisches Versehen scheint jedoch nicht vorzuliegen. Laut Peter Saile und Marc Burgherr, auf deren Büchlein über das Initiativrecht sich auch der GPV bezog, wurde die alte Vorschrift bewusst fallengelassen. Die Autoren berufen sich auf die Protokolle der vorberatenden Kommission des Kantonsrats. Begründung war, dass ein Parlament nicht zur Verabschiedung einer Vorlage gezwungen werden kann. Das ist unbestritten, aber kein Grund, deswegen das obligatorische Referendum für diesen Fall zu streichen.