Nachdem die Handvoll Richter des Thüringer Verfassungsgerichts bereits im Jahr 2001 das von mehr als 300.000 Bürgern Thüringens per Unterschrift unterstützte
Volksbegehren "Mehr Demokratie in Thüringen" für "demokratisch unzulässig" erklärten, wird es einmal mehr seinem Ruf als Meuchelmörder der Demokratie gerecht:
Mehr Demokratie e.V. - Landesverband Thüringen
Pressemitteilung
Zum Urteil des Thüringer Verfassungsgerichts:
Mehr Demokratie e.V. fordert Abschaffung des Finanztabus für Volksbegehren
Finanztabu höhlt Volksgesetzgebung aus
Angesichts des
Urteils des Thüringer Verfassungsgerichts, mit dem am
heutigen Mittwoch (10.4.) das Volksbegehren "Für gerechte und bezahlbare
Kommunalabgaben" für unzulässig erklärt wurde, erneuert der Landesverband
Thüringen des Vereins
Mehr Demokratie e.V. seine Forderung nach Abschaffung des
Finanztabus für Volksbegehren. Der Landtag sei gefordert, die Verfassung zu
ändern und finanzwirksame Bürgeranträge und Volksbegehren grundsätzlich
zuzulassen. Ansonsten müsse in Thüringen jedes Volksbegehren mit
finanziellen Auswirkungen damit rechnen, vom Verfassungsgericht gestoppt zu
werden. Nach Ansicht von
Mehr Demokratie e.V. wird mit dem Finanztabu die
Volksgesetzgebung ausgehöhlt.
"Es ist ein Webfehler, den Bürgerinnen und Bürgern anzubieten, selbst
gesetzgeberisch tätig zu werden, aber sie in Geldangelegenheiten
auszusperren. Die Bürger tragen die Steuerlast. Sie sollten auch
mitentscheiden dürfen, wie die Steuern verwendet werden", so
Ralf-Uwe Beck,
Sprecher von
Mehr Demokratie e.V. in Thüringen. Schließlich seien die Bürgerinnen
und Bürger mindestens ebenso gute Haushalter wie die gewählten
Volksvertreter. "Misstrauen ist hier völlig fehl am Platz. Das Finanztabu
muss weg."
Mehr Demokratie e.V. stützt sich bei der Forderung auch auf Studien zu den
Auswirkungen der direkten Demokratie in der Schweiz. Hier seien über längere
Zeiträume drei Effekte auszumachen, wenn die Bürger auch über Finanzfragen
direkt abstimmen könnten: So seien die Ausgaben der öffentlichen Hand ebenso
rückläufig wie die Schuldenaufnahme, zudem würden weniger Steuern
hinterzogen.
Die Kritik des Gerichtes an der Begründung zu dem verhandelten Gesetzentwurf
sollte zukünftige Initiativen nicht verunsichern. Beschrieben sei damit
lediglich die Aufgabe, Sorgfalt bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen und
ihren Begründungen walten zu lassen. Das Gericht habe ausdrücklich nicht
festgelegt, dass an Begründungen zu Gesetzentwürfen für Volksbegehren höhere
Maßstäbe anzulegen seien als an den parlamentarischen Gesetzgeber. Dies
lasse sich aus der Verfassung demnach auch nicht ableiten.